Allgemeine Geschäftsbedingungen von Claus Mayer Produktionsmanagement

1. Geltung

1.1. Diese Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Claus Mayer Produktionsmanagement, Inhaber: Claus Mayer, Glogauer Platz 5, 80997 München, (nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt) gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ oder „Besteller“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.

1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich andere Bedingungen schriftlich genehmigt sind. Entsprechendes gilt auch wenn der Auftragnehmer der Geltung anderer Bedingungen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind hinsichtlich Preis, Mengen, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

2.2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§§ 126, 126a BGB). Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per einfache E-Mail, nicht ausreichend.

2.4. Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3. Preise und Zahlung

3.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang.

Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk/Versandstätte ausschließlich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, abzuschließende Versicherungen, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet und sind vom Auftraggeber zu erstatten.

3.2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Auftragnehmers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Auftragnehmers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3.3. Bei Dauerschuldverhältnissen (Sukzessivlieferungsverträge) oder wenn die Lieferungen erst nach 2 Monaten nach Vertragsschluss durchgeführt werden sollen, ist der Auftragnehmer berechtigt, erhöhte oder neuentstandene Kosten auf Erzeugung, Vertrieb, Transport usw. einschließlich öffentlicher Lasten dem Auftraggeber weiterzubelasten (Preiserhöhung).

3.4. Für die Berechnung der Preise sind die in der Versandstätte des Auftragnehmers festgestellten Gewichte, Maße oder Stückzahlen maßgebend.

3.5. Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug per Überweisung zu leisten, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer, d.h. der Zeitpunkt, ab dem Datum der Betrag dem Auftragnehmer frei zur Verfügung steht. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Auftragnehmer oder an von ihm ausdrücklich mit schriftlicher Inkasso-Vollmacht versehene Personen geleistet werden.

Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Auftraggeber. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

3.8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber eine Vorauszahlung von mindestens 15% und maximal 30% des Auftragswertes zu verlangen, wenn dies zur Abwicklung eines Auftrages erforderlich ist, z.B. für die Beschaffung des zu bedruckenden (Roh-)Materials.

Die Zahlung hat ohne Skontoabzug zu erfolgen. Skonto muss ausdrücklich auch der Höhe nach vereinbart sein. Sein Abzug ist nur berechtigt, wenn alle bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rechnungen spätestens gleichzeitig beglichen werden. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Werkzeug, Fracht, Porto, Verpackung, Versicherung, Zölle, Steuern oder sonstige Versandkosten.

4. Lieferung und Lieferzeit

4.1. Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. ab Versandstätte.

4.2. Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.3. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und ggf. nach Leistung vereinbarter Anzahlungen.

4.4. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.

4.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

4.6 Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.7. Eine Mehr- oder Minderlieferung von +/- 10% der gesamten Bestellmenge gegen Anpassung des Preises, sowie geringe Form und Farbabweichungen, bleiben dem Auftragnehmer aus produktionstechnischen Gründen vorbehalten.

4.8. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Auftraggeber keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und der Zahlungsanspruch gefährdet ist oder hat der Auftraggeber bei Sukzessivlieferungen bis zum Ablauf der Bezugsfrist eine frühere Lieferung nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Auftraggeber die Zahlung bewirkt oder für sie Sicherheit geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so ist Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.9. Hat der Auftraggeber bei Sukzessivlieferungen bis zum Ablauf der jeweiligen (Teil-) Bezugsfrist die vorhergesehene Menge nicht abgerufen, hat Auftragnehmer das Recht, hinsichtlich der nicht abgerufenen Menge nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

4.10. Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 9 dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen beschränkt.

5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

5.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes bestimmt ist.

5.2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.

5.3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

5.4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer oder seiner Erfüllungsgehilfen betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

5.5. Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziff. 5.6. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation fünf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die Verpackungen benutzt und ausliefert) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation fünf Werktage vergangen sind, und
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

6. Gewährleistung, Sachmängel, Korrekturen, Prüfung bei Weiterverwendung

6.1. Abzüge (Kopien, Laserdrucke, Andrucke), Filme, Reinzeichnungen o. Ä. sind vom Auftraggeber auf Fehler zu überprüfen und für druckreif zu erklären (Druckfreigabe). Durch den Auftragnehmer verschuldete Fehler werden unverzüglich und kostenlos berichtigt. Eventuelle Korrekturen hat der Auftraggeber vor der Weiterverwendung erneut auf Fehler zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet nach Druckfreigabe nicht für die vom Auftraggeber übersehenen Fehler. Die Kosten für Besteller- und Autorenkorrekturen werden dem Auftraggeber berechnet.

6.2. Es besteht die Pflicht des Auftraggebers, Lieferungen vor einer Weiterverwendung durch ihn oder Dritte zu überprüfen, auch wenn ihm vorher Korrekturen zugesandt worden sind. Druckstöcke, Maschinenplatten, kopierfähige Filme u. Ä. sind vom Auftraggeber vor einer Weiterverarbeitung durch ihn oder Dritte auf Vollständigkeit, Maßgenauigkeit, Standrichtigkeit, Dichte und auf einwandfreie Beschaffenheit zur Weiterverarbeitung zu überprüfen.

6.3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung, wenn Reinzeichnungen, Filme, digitale Daten o. Ä. mit Satzfehlern oder anderen Mängeln für Inserate, Auflagendruck usw. weiterverwendet werden, selbst wenn vom Auftraggeber Schadenersatz von dritter Seite verlangt wird.

6.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

Angelieferte, vertragsbezogene Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner nachfolgend beschriebenen Rechte und Pflichten entgegenzunehmen.

6.5. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen fünf Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen fünf Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in Ziff. 2.3 bestimmten Weise zugegangen ist.

Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

6.6. Geringfügige Abweichungen vom Original gelten auch bei farblichen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nicht als Grund für eine Mängelrüge. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.

6.7. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

6.8. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in Ziff. 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

6.9. Bei Mängeln von Bauteilen, Druckmaterialien, Druckstöcke, Maschinenplatten u.Ä. anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.

6.10 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

6.11. Mängel einer Teillieferung (Sukzessivlieferung) berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.

6.12. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

6.13. Produkthaftung: Veräußert der Auftraggeber die Liefergegenstände, so stellt er den Auftragnehmer im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er – der Auftraggeber – für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Liefer- & Geschäftsbeziehung.

7.2. Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

7.3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer.

7.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziff. 7.9.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

7.5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftragnehmer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

7.6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

7.7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Auftragnehmer.

7.8. Der Auftragnehmer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

7.9. Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

8. Schutzrechte, Eigentums- und Urhebernutzungsrechte

8.1. Für die Auftragserfüllung hergestellte Vorstufen- und Zwischenprodukte und/oder Arbeitsmittel, z. B. Druckvorlagen, -stöcke, Reinzeichnungen, Lithos, Formen, Werkzeuge u. Ä. sowie die hierbei hergestellten Programme, digitalen Daten, Datensätze, Dateien und Datenträger nebst vergleichbaren Medien bleiben im Eigentum des Auftragnehmer.

8.2. Der Auftragnehmer behält an Konzepten, Exposés, Treatments, Skizzen, Zeichnungen, Grafiken, Mustern, Programmen, digitalen Daten und Dateien usw. vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung Eigentum und, soweit urheberrechtlich zulässig, alle urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte.

8.3. Eigentum, Nutzungs- und Verwertungsrechte an Leistungen des Auftragnehmers gehen bestimmungsgemäß erst nach vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung auf den Auftraggeber über. Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen stehen dem Auftraggeber nur für den bei Vertragsschluss vereinbarten Zweck zur Verfügung. Die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen Leistungen gehen daher nur insoweit auf den Auftraggeber über, wie dies für den vereinbarten Zweck erforderlich ist.

Jede darüber hinausgehende Verwertung ist mit dem Auftragnehmer schriftlich zu vereinbaren und ist vergütungspflichtig. Die Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes an vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen auf den Auftraggeber bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

8.4. Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe dieses Ziff. 8 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

8.5. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen der Ziff. 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

8.6. Bei Rechtsverletzungen durch vom Auftragnehmer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses Ziff. 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

9. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

9.1 Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Ziff. 9 eingeschränkt.

9.2. Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und ggfs. Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

9.3. Soweit der Auftragnehmer gemäß Ziff. 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

9.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 100.000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

9.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

9.6. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.7. Die Einschränkungen dieses Ziff. 9 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Verwahrung, Übertragung von Rechten, Eigenwerbung (Referenzen)

10.1. Der Auftragnehmer verwahrt die ihm vom Auftraggeber zur Durchführung des Auftrags überlassenen Unterlagen unter Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, derartige Unterlagen ein Jahr nach Beendigung des Auftrags zu vernichten, es sei denn, der Auftraggeber hat sich bei Übergabe schriftlich die Rücknahme vorbehalten.

10.2. Ein durch Rechtsnachfolge herbeigeführter Wechsel in der Person des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis durch Rechtsnachfolge ist mit Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Der Auftragnehmer wird eine solche Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

10.3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen für Referenznachweise und Eigenwerbung durch Benennung des Auftraggebers und Abbildung des gelieferten Produkts auf seiner Homepage zu verwenden.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, nach Wahl des Auftragnehmers München oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist München ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

11.2. Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

11.3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäfts-, Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

11.4. Sofern eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags den Punkt bedacht hätten.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

München, März 2018

© Copyright - Claus Mayer Produktionsmanagement