Allgemeine Geschäftsbedingungen der Claus Mayer Produktionsmanagement GbR
1. A l l g e m e i n e s
1.1 Die uns erteilten Aufträge werden nur zu unseren nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Mit Bestellung/Auftrag erkennt der Vertragspartner (nachfolgend Auftraggeber genannt) unsere Geschäftsbedingungen an. Abweichungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Ist der Auftraggeber mit Vorstehendem nicht einverstanden, so hat er schriftlich zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs behalten wir uns vor, den Abschluss des Geschäftes abzulehnen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der nachfolgenden Bedingungen anerkannt. Im kaufmännischen Verkehr erfolgt das Anerkenntnis unserer Vertragsbedingungen spätestens mit Annahme des Angebotes oder mit unserer ersten Lieferung oder Leistung.
1.2. Unsere Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist, sofern sie nur dem Auftraggeber im Zusammenhang mit einem zwischen ihm und uns bereits getätigten Geschäft zugegangen sind oder auf sie Bezug genommen wurde.
2. Form, Schriftform
Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen sowie deren Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Dem Schriftformerfordernis ist durch unser Bestätigungsschreiben oder durch unsere schriftliche Auftragsannahme genügt.
3. Angebote
Unsere Angebote sind Leistungsofferten und stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes dar. Sie sind freibleibend, es sei denn, eine Bindung ist ausdrücklich im Angebot vorgesehen. Aufträge, die unter Bezugnahme auf unsere Offerten eingehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Annahme.
4. Preise
Die an uns zu entrichtenden Vergütungen unterliegen der Vereinbarung im Einzelfall. Falls eine ausdrückliche Preisabsprache nicht getroffen wurde, gelten die allgemein gültigen Sätze. Soweit mit dem Auftraggeber vereinbarte Etatpläne Vergütungsregelungen enthalten, handelt es sich hinsichtlich der hierin enthaltenen Fremdkosten lediglich um Richtpreise. Spesen, Fahrtkosten, Kosten auswärtiger Verpflegung und Unterbringung sind in jedem Falle gesondert zu erstatten. Auf die vereinbarten Vergütungssätze ist die jeweils geltende Mehrwertsteuer zu entrichten. Soweit wir Aufträge an Werbeträger (Mediaaufträge) vergeben, werden deren jeweils gültige Grundpreise Vertragsbestandteil.
5. Lieferung
5.1. Lieferfristen oder Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Ist keine Lieferfrist vereinbart, verpflichten wir uns zur schnellstmöglichen Lieferung.
5.2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und ggf. nach Leistung vereinbarter Anzahlungen.
5.3. Im Falle einer ausdrücklich und schriftlich zugesicherten Lieferfrist ist diese eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Geschäftsbereich bzw. die unserer Partnerfirmen verlassen hat.
5.4. Befinden wir uns mit der von uns zu erbringenden Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
5.5. Außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Umstände, welche die Leistungserbringung, die Beschaffung oder den Versand verhindern oder erschweren, z.B. höhere Gewalt, Arbeitskampf, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Energie- und Werkstoffmangel, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, unverschuldete Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferanten, befreien uns für die Zeit des Bestehens dieser Umstände von der Lieferpflicht. Werden durch diese Umstände das Lieferdatum bzw. die Lieferung mehr als einen Monat überschritten bzw. aufgehalten, sind beide Teile, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ersatzansprüche erwachsen, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
5.6. Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 10 % gestattet. Wir berechnen die gelieferte Menge. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, der Auftraggeber würde unangemessen benachteiligt.
6. Eigentum
Für die Erbringung unserer Leistung hergestellte Vorstufen- und Zwischenprodukte und/oder Arbeitsmittel,
z. B. Druckvorlagen, -stöcke, Reinzeichnungen, Lithos, Formen, Werkzeuge u. Ä. sowie die hierbei hergestellten Programme, digitalen Daten, Datensätze, Dateien und Datenträger nebst vergleichbaren Medien bleiben unser Eigentum.
7. Gefahrenübergang/Gefahrtragung
Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung unseren Geschäftsbereich bzw. die unserer Partnerfirmen verlassen hat. Ansprüche wegen verspäteter postalischer der sonstiger Zustellung sind ausgeschlossen sofern unsererseits kein Verschulden vorliegt.
8. Mängelrügen
8.1. Angelieferte, vertragsbezogene Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner nachfolgend beschriebenen Rechte entgegenzunehmen.
8.2. Mängelrügen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder wegen erkennbarer Mängel sind uns binnen einer Woche nach Empfang der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel müssen uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
8.3. Geringfügige Abweichungen vom Original gelten auch bei farblichen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nicht als Grund für eine Mängelrüge. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.
8.4. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung den Auftraggeber unangemessen benachteiligt.
8.5. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir nach unserer Wahl unter Ausschluss weiterer Ansprüche das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber nach Setzung einer Nachfrist Wandlung oder Minderung verlangen.
8.6. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor.
9.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
9.3. Wir sind berechtigt, uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen und Gegenstände bis zur vollständigen Begleichung der geschuldeten Vergütung zurückzubehalten.
10. Zahlungen
Zahlungen sind, falls nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzug sofort nach Rechnungserhalt zu leisten. Bei einem Auftragswert von über 3.000 Euro ist eine Anzahlung, ohne Abzug von Skonto, mit 50% des Auftragswertes sofort bei Auftragserteilung zu leisten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns oder an von uns ausdrücklich mit schriftlicher Inkasso-Vollmacht versehene Personen geleistet werden. Die Zahlung hat ohne Skontoabzug zu erfolgen. Skonto muss ausdrücklich auch der Höhe nach vereinbart sein. Sein Abzug ist nur berechtigt, wenn alle bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rechnungen spätestens gleichzeitig beglichen werden. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Verpackung, Versicherung, Zölle, Steuern oder sonstige Versandkosten. Bei Zahlungsverzug (gemäß § 284 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Zugang unserer Rechnung) sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 zu berechnen. Weitergehende Rechte bleiben ausdrücklich vorbehalten. Diskontfähige Schecks nehmen wir nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung erfüllungshalber herein. Gutschriften über Schecks erfolgen stets vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des für unsere Bank maßgeblichen Tages, an dem wir über den Gegenwert endgültig verfügen können.
11. Eigentums- und Urhebernutzungsrechte
11.1. An Konzepten, Exposés, Treatments, Skizzen, Zeichnungen, Grafiken, Mustern, Programmen, digitalen Daten und Dateien usw. behalten wir vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung Eigentum und, soweit urheberrechtlich zulässig, alle urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte.
11.2. Eigentum, Nutzungs- und Verwertungsrechte an unseren Leistungen gehen bestimmungsgemäß erst nach vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung auf den Auftraggeber über. Die von uns erbrachten Leistungen stehen dem Auftraggeber nur für den bei Vertragsschluss vereinbarten Zweck zur Verfügung. Die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen Leistungen gehen daher nur insoweit auf den Auftraggeber über, wie dies für den vereinbarten Zweck erforderlich ist. Jede darüber hinausgehende Verwertung ist mit uns schriftlich zu vereinbaren und ist vergütungspflichtig. Die Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes an von uns zu erbringenden Leistungen auf den Auftraggeber bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
12. Korrekturen, Prüfung bei Weiterverwendung
12.1. Abzüge (Kopien, Laserdrucke, Andrucke), Filme, Reinzeichnungen o. Ä. sind vom Auftraggeber auf Fehler zu überprüfen und für druckreif zu erklären (Druckfreigabe). Durch uns verschuldete Fehler werden unverzüglich und kostenlos berichtigt. Eventuelle Korrekturen hat der Auftraggeber vor der Weiterverwendung erneut auf Fehler zu überprüfen. Wir haften nach Druckfreigabe nicht für die vom Auftraggeber übersehenen Fehler. Die Kosten für Besteller- und Autorenkorrekturen werden dem Auftraggeber berechnet.
12.2. Es besteht die Pflicht des Auftraggebers, unsere Lieferungen vor einer Weiterverwendung durch ihn oder dritte zu überprüfen, auch wenn ihm vorher Korrekturen zugesandt worden sind. Druckstöcke, Maschinenplatten, kopierfähige Filme u. Ä. sind vom Auftraggeber vor einer Weiterverarbeitung durch ihn oder dritte auf Vollständigkeit, Maßgenauigkeit, Standrichtigkeit, Dichte und auf einwandfreie Beschaffenheit zur Weiterverarbeitung zu überprüfen.
12.3. Wir übernehmen keine Haftung, wenn Reinzeichnungen, Filme, digitale Daten o. Ä. mit Satzfehlern oder anderen Mängeln für Inserate, Auflagendruck usw. weiterverwendet werden, selbst wenn vom Auftraggeber Schadenersatz von dritter Seite verlangt wird.
13. Haftung
13.1. Wir übernehmen keine Haftung für die sachliche Richtigkeit und die rechtliche Zulässigkeit unserer auftragsgemäß erbrachten Leistungen.
13.2. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen verursacht wurde. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden sowie entgangenen Gewinn/Produktionsausfall ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
13.3. Bei begründeten Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers ist unsere Haftung der Höhe nach auf die Vertragssumme des entsprechenden Geschäftes beschränkt.
14. Verwahrung
Wir verwahren die uns vom Auftraggeber zur Durchführung des Auftrags überlassenen Unterlagen unter Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt. Wir sind berechtigt, derartige Unterlagen ein Jahr nach Beendigung des Auftrags zu vernichten, es sei denn, der Auftraggeber hat sich bei Übergabe schriftlich die Rücknahme vorbehalten.
15. Übertragung von Rechten, Aufrechnung
15.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis auf Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
15.2. Der Auftraggeber kann gegenüber unseren Forderungen nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
16. Referenznachweise, Eigenwerbung
Wir sind berechtigt, unsere Leistungen für den Auftraggeber für Referenznachweise und Eigenwerbung durch Benennung und Abbildung zu verwenden.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Gericht, Wirksamkeit
17.1. Erfüllungsort ist unser Firmensitz in München.
17.2. Bei allen sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Auftraggeber im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Firmensitz zuständig ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Es gilt Deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes.
17.3. Sofern eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
München, November 2008
